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Wenn Sie uns eine Nachricht zukommen lassen wollen, können Sie uns entweder direkt eine E-Mail senden oder unser Kontaktformular benutzen.
Wenn Sie bei uns Mitglied werden möchten, können Sie hier auch gleich die Beitrittserklärungausfüllen und bequem Online abschicken.
Sollten Sie eine Übertragung Ihrer persönlichen Daten auf dem elektronischen Weg jedoch nicht wünschen, bieten wir Ihnen eine Druckversion der Beitrittserklärung, die Sie ausdrucken können und dann ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail (info@spargel-franken.de) oder uns auf dem Postweg zukommen lassen können. .
Zusätzlich bieten wir Ihnen noch die Möglichkeit die Beitrittserklärung als PDF-Datei herunter zu laden.
Bitte dieses ebenso ausgefüllt und unterschrieben uns per Post senden oder per E-Mail (info@spargel-franken.de).
Unsere Beitragsregelung finden Sie bei der Abbuchungserklärung innerhalb des Formulars zur Beitrittserklärung.
Weiterhin finden Sie hier die Satzung unseres Verbandes.
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S A T Z U N G
des Spargel-Erzeugerverbandes Franken e.V.
80333 München, Max-Joseph-Straße 9
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
"Spargel‑Erzeugerverband Franken e.V."
2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und angrenzende Regionen.
3. Er hat seinen Sitz in München.
4. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist die berufsständische Organisation und Interessenvertretung der Spargelerzeuger.
Er bezweckt den Zusammenschluss der Spargelerzeuger zur Förderung eines regionalen Spargelanbaus.
Zur Erfüllung seines Zwecks bemüht sich der Verein insbesondere um folgende Aufgaben:
a) Wahrnehmung der Interessen und Belange der Spargelerzeuger gegenüber den Organen des Staates, den Verbänden der Wirtschaft, der fachlichen Dachorganisationen und deren Untergliederungen,
b) Aufklärung und Information der Spargelerzeuger über alle mit der Spargelerzeugung im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
c) Erstellung von Informationsmaterialien sowie Durchführung von regionalen und überregionalen Informations- und Marketing-Veranstaltungen zur Förderung des Spargelanbaus und des Spargelabsatzes,
d) Analyse und Koordination der Produkterwartungen und -vorstellungen seitens der Verbraucher, der Handels- und Verarbeitungsstufe und der Erzeuger,
e) Wahrnehmung aller sonstigen dem Vereinszweck dienenden Aufgaben.
Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. auf eine mittelbare wirtschaftliche Betätigung gerichtet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die
a) sich im Tätigkeitsbereich des Verbandes befinden und die Erzeugung von Spargel betreiben,
b) der Förderung des Vereinszwecks dienen.
2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.
3. Wird der Antrag auf Aufnahme nicht innerhalb von drei Monaten durch Beschluss des Beirates abgelehnt, gilt er als angenommen.
4. Der Ablehnungsbeschluss ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbeschlusses Beschwerde beim Beirat einlegen. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, ist der Ablehnungsbeschluss wirksam.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft,
c) durch Tod, Veräußerung des Betriebes, Verlegung oder durch sonstige Rechtsnachfolge,
d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Verband unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung und sonstige Interessen des Verbandes vorliegt.
Über den Ausschluss beschließt der Beirat mit Mehrheit.
Das betroffene Mitglied muss vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses den Beirat anrufen, der dann entscheidet. Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Ausschlussverfügung wirksam. Der Ausschluss ist wirksam, solange nicht die Unwirksamkeit endgültig feststeht.
4. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Verbandes gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Schadenersatzansprüche gegen den Verband wegen eines Ausschlusses sind, soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben ein Recht auf Vertretung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung. Sie sind insbesondere berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzung sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen,
b) nach besten Kräften an der Erfüllung des Vereinszwecks und der Aufgaben, die sich der Verband gestellt hat, mitzuwirken,
c) die vom Beirat festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 6 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Vorstand,
2. Beirat,
3. Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie bis zu drei Stellvertretern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der Vorsitzende.
2. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, deren konkrete Zahl auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Verbandes.
3. Im Innenverhältnis kann der Vorsitzende einen der stellvertretenden Vorsitzenden mit seiner Vertretung beauftragen und diesem Aufgaben übertragen.
4. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verband aus, endet damit auch seine Mitgliedschaft im Vorstand. In diesem Fall wird in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit eine Ersatzwahl durchgeführt. Dies gilt auch im Falle des Versterbens eines Vorstandsmitglieds sowie im Falle der Amtsniederlegung durch ein Vorstandsmitglied.
5. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
a) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Beirates und der Mitgliederversammlung,
b) Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Verbandes im Rahmen des Haushaltsvoranschlages,
c) Regelung des Kassen- und Rechnungswesens sowie der Schriftführung,
d) Berufung des Geschäftsführers nach § 10.
6. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit zu erledigen.
§ 8 Beirat
1. Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
a) Der Vorstand,
b) bis zu 13 weitere Spargelerzeuger,
c) der Geschäftsführer.
2. Der Vorsitzende kann für die Behandlung von Spezialfragen Sachverständige zu den Sitzungen des Beirates einladen.
3. Die nach Abs. 1b aufgeführten Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der unter Abs. 1 c genannte Geschäftsführer wird gemäß § 10 berufen.
Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder endet durch den Zeitablauf und durch das Ausscheiden aus dem Verband. Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode der Neugewählten angerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Beirat obliegt insbesondere:
a) Beratung wichtiger Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes,
b) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
c) Festsetzung der Beiträge,
d) Stellungnahme zum Revisionsbericht und zur Jahresrechnung,
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Ziff. 4,
f) Vorbereitung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung.
5. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, zusammen. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Zur Beiratssitzung sind alle Beiratsmitglieder schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung von mindestens 10 Tagen einzuladen.
6. Jeder ordnungsgemäß einberufene Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder. Die Beiratsmitglieder haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Über jede Beiratssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
a) Name der Teilnehmer,
b) Ort und Datum der Sitzung,
c) Tagesordnung,
d) Wortlaut und Abstimmungsergebnis der Beschlüsse.
8. Die Mitglieder des Beirats haften, unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sie eine Vergütung erhalten, dem Verband für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Verbands. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verband oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Hat ein Beiratsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Pflichten einem Dritten einen Schaden zugefügt, so kann es vom Verband die Befreiung von den Ansprüchen des Dritten verlangen, es sei denn es hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) Wahl des Vorsitzenden und seiner drei Stellvertreter nach § 7 Ziff. 3,
b) Wahl der bis zu 13 Spargelerzeuger als Beiratsmitglieder nach § 8 Ziff. 1b,
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der geprüften Jahresrechnung und des vom Beirat genehmigten Haushaltsvoranschlages. Entlastung von Vorstand, Beirat und Geschäftsführer.,
d) Bestellung von Rechnungsprüfern,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4, Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, im übrigen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgenden Mindestinhalt aufweisen:
a) Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
b) Ort und Datum der Sitzung,
c) Tagesordnung,
d) Wortlaut und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse.
§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden und dem Bayerischen Bauernverband als Mitglied des Beirates im Einvernehmen mit dem übrigen Beirat des Verbandes berufen. Die Aufgaben des Geschäftsführers sind die Schrift- und Kassenführung. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Aufgabenbereich abzuändern. Dazu bedarf es einer Geschäftsordnung, welcher der Bayerische Bauernverband schriftlich zustimmen muss.
§ 11 Beiträge
Die Mitglieder des Verbandes haben angemessene Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird vom Beirat festgelegt. Die Beiträge sind am 1. eines Kalenderjahres fällig und unverzüglich zu zahlen.
§ 12 Aufwandsentschädigung, Auslagen und Tätigkeitsvergütung
1. Die Mitglieder der Verbandsorgane üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Den Beiratsmitgliedern steht ein Anspruch auf Erstattung ihrer in Ausübung des Amtes getätigten Auslagen zu; anstelle einer Auslagenerstattung gegen Einzelnachweis können auch angemessene Auslagenpauschalen festgelegt werden.
3. Den Mitgliedern des Beirats kann für ihre Tätigkeit auch eine angemessene Zeitaufwandspauschale gewährt werden.
4. Die Entscheidung darüber, ob eine Auslagenpauschale und ob und in welcher Höhe eine Zeitaufwandspauschale gewährt wird, obliegt der Mitgliederversammlung.
5. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die im Auftrag des Verbandes tätigen Personen obliegt dem Vorsitzenden.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer. Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres aufzustellen.
§ 14 Auflösung
1. Der Verband kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
2. Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen darf nur zur Förderung des Spargelanbaus verwendet werden.
München, 30. Januar 2015
Hans Höfler
Vorsitzender
Theo Däxl
Protokollführer